Geschäftsbedingungen für die Reisevermittlung (AGB)
Sehr geehrter Kunde,die nachfolgenden Bestimmungen werden, soweit wirksam vereinbart, Inhalt des zwischen dem Kunden und demReisebüro Borde (im Nachfolgenden „Reisevermittler“ genannt) zu Stande kommendenReisevermittlungsvertrages. Sie ergänzen die auf den Reisevermittlungsvertrag anwendbaren gesetzlichenVorschriften und füllen diese aus.
1 Vertragsschluss, Anzuwendendes Recht1.1 Der Abschluss des Vertrages bedarf keiner bestimmten Form. Mit der Erteilung des Vermittlungsauftrags kommtzwischen dem Kunden und dem Reisevermittler der Reisevermittlungsvertrag als Geschäftsbesorgungsvertrag zu-stande.1.2 Wird der Auftrag auf elektronischem Weg (E-Mail, Internet) erteilt, so bestätigt der Reisevermittler den Eingangdes Auftrags unverzüglich auf elektronischem Weg. Diese Eingangsbestätigung stellt noch keine Bestätigung derAnnahme des Vermittlungsauftrags dar.1.3 Die beiderseitigen Rechte und Pflichten des Kunden und des Reisevermittlers ergeben sich, soweit dem nichtzwingende gesetzliche Bestimmungen entgegenstehen, aus den im Einzelfall (insbesondere zu Art und Umfang desVermittlungsauftrags) vertraglich getroffenen Vereinbarungen, diesen Reisevermittlungsbedingungen und dengesetzlichen Vorschriften der §§ 675, 631 ff. BGB über die entgeltliche Geschäftsbesorgung.1.4 Für die Rechte und Pflichten des Kunden gegenüber dem Vertragspartner der vermittelten Leistung geltenausschließlich die mit diesem getroffenen Vereinbarungen, insbesondere - soweit wirksam vereinbart - dessenReise- oder Geschäftsbedingungen.2 Allgemeine Vertragspflichten des Reisevermittlers, Auskünfte, Hinweise2.1 Die vertragliche Leistungspflicht des Reisevermittlers besteht, nach Maßgabe dieser Vermittlungsbedingungen,in der Vornahme der zur Durchführung des Vermittlungsauftrags notwendigen Handlungen entsprechend demBuchungsauftrag des Kunden und der entsprechenden Beratung, sowie der Abwicklung der Buchung, insbesondereder Übergabe der Reiseunterlagen, soweit diese nicht nach dem mit dem jeweils vermittelten Reiseunternehmengetroffenen Vereinbarungen direkt dem Kunden übermittelt werden.2.2 Der Reisevermittler ist berechtigt, von Buchungsvorgaben des Kunden abzuweichen, wenn er nach denUmständen davon ausgehen darf, dass der Kunde die Abweichung billigen würde. Dies gilt nur insoweit, als es demReisevermittler nicht möglich ist, den Kunden zuvor von der Abweichung zu unterrichten und seine Entscheidung zuerfragen. Der Reisevermittler hat den Kunden vor einer Abweichung von den Buchungsvorgaben zu unterrichten unddessen Weisungen abzuwarten, es sei denn, dass die hierdurch bedingte zeitliche Verzögerung die Durchführungdes vom Kunden unbedingt erteilten Vermittlungsauftrags gefährdet oder unmöglich macht.2.3 Bei der Erteilung von Hinweisen und Auskünften haftet der Reisevermittler im Rahmen des Gesetzes und dervertraglichen Vereinbarungen für die richtige Auswahl der Informationsquelle und die korrekte Weitergabe an denKunden.2.4 Ein Auskunftsvertrag mit einer vertraglichen Hauptpflicht zur Auskunftserteilung kommt nur bei einerentsprechenden ausdrücklichen Vereinbarung zustande.2.5 Für die Richtigkeit erteilter Auskünfte haftet der Reisevermittler gemäß § 676 BGB nicht, es sei denn, dass einbesonderer Auskunftsvertrag abgeschlossen wurde.2.6 Ohne ausdrückliche Vereinbarung ist der Reisevermittler nicht verpflichtet, den jeweils billigsten Anbieter derangefragten Reiseleistung zu ermitteln und/oder anzubieten.3 Pflichten des Reisevermittlers bezüglich Einreisevorschriften, Visa und Versicherungen3.1 Der Reisevermittler unterrichtet den Kunden über Einreise- und Visabestimmungen, soweit ihm hierzu vomKunden ein entsprechender Auftrag ausdrücklich erteilt worden ist.3.2 Ansonsten besteht eine entsprechende Aufklärungs- oder Informationspflicht nur dann, wenn besondere demReisevermittler bekannte oder erkennbare Umstände einen ausdrücklichen Hinweis erforderlich machen und dieentsprechenden Informationen (insbesondere bei Pauschalreisen) nicht bereits in einem dem Kunden vorliegendenReiseprospekt enthalten sind.3.3 Im Falle einer nach den vorstehenden Bestimmungen begründeten Informationspflicht kann der Reisevermittlerohne besonderen Hinweis oder Kenntnis davon ausgehen, dass der Kunde und seine Mitreisenden deutscheStaatsangehörige sind und in deren Person keine Besonderheiten (z. B. Doppelstaatsbürgerschaft, Staatenlosigkeit)vorliegen.3.4 Entsprechende Hinweispflichten des Reisevermittlers beschränken sich auf die Erteilung von Auskünften ausoder von geeigneten Informationsquellen, insbesondere aus aktuellen, branchenüblichen Nachschlagewerken oderder Weitergabe von Informationen ausländischer Botschaften, Konsulate oder Tourismusämter.3.5 Eine spezielle Nachforschungspflicht des Reisevermittlers besteht ohne ausdrückliche diesbezüglicheVereinbarungen nicht. Der Reisevermittler kann seine Hinweispflicht auch dadurch erfüllen, dass er den Kunden aufdie Notwendigkeit einer eigenen, speziellen Nachfrage bei den in Betracht kommenden Informationsstellen verweist.
3.6 Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend bezüglich der Information über Zollvorschriften,gesundheitspolizeiliche Einreisevorschriften sowie bezüglich gesundheitsprophylaktischer Vorsorgemaßnahmen desKunden und seiner Mitreisenden.3.7 Der Reisevermittler ist verpflichtet, den Kunden darüber zu informieren, ob die von ihm vermitteltenReiseleistungen eine Reiserücktrittskostenversicherung enthalten.3.8 Eine weitergehende Verpflichtung bezüglich des Umfangs, den Deckungsschutz und denVersicherungsbedingungen von Reiseversicherungen besteht nicht, soweit diesbezüglich keine anderweitigeausdrückliche Vereinbarung getroffen wurde. Soweit Gegenstand der Vermittlung Reiseversicherungen sind, bestehteine Informationspflicht des Reisevermittlers insbesondere insoweit nicht, als sich der Kunde aus ihm übergebenenoder vorliegenden Unterlagen des Anbieters der vermittelten Reiseleistung oder den Versicherungsunterlagen überdie Versicherungsbedingungen entsprechend unterrichten kann.3.9 Zur Beschaffung von Visa oder sonstigen für die Reisedurchführung erforderlichen Dokumente ist derReisevermittler ohne besondere, ausdrückliche Vereinbarung nicht verpflichtet. Im Falle der Annahme eines solchenAuftrages kann der Reisevermittler ohne besondere Vereinbarung die Erstattung der ihm entstehendenAufwendungen, insbesondere für Telekommunikationskosten und - in Eilfällen - den Kosten von Botendiensten odereinschlägiger Serviceunternehmen verlangen. Der Reisevermittler kann für die Tätigkeit selbst eine Vergütungfordern, wenn diese vereinbart ist oder die Tätigkeit den Umständen nach nur gegen entsprechende Vergütunggeschuldet war.3.10 Der Reisevermittler haftet nicht für die Erteilung von Visa und sonstigen Dokumenten und für den rechtzeitigenZugang, es sei denn, dass die für die Nichterteilung oder den verspäteten Zugang maßgeblichen Umstände vomReisevermittler schuldhaft verursacht oder mitverursacht worden sind.4 Stellung und Pflichten des Reisevermittlers im Zusammenhang mit der Vermittlung von Flugscheinenbestimmter Linienflugverkehrsgesellschaften4.1 Die nachfolgenden Bestimmungen gelten nur für die Vermittlung von Flügen bestimmter Fluggesellschaften, dievom Reisevermittler allgemein, insbesondere durch Aushang in seinen Geschäftsräumen oder in anderer Weise voroder bei der Annahme des Vermittlungsauftrages bezeichnet wurden.4.2 Mit den genannten Fluggesellschaften ist der Reisevermittler auf der Grundlage besonderer vertraglicherVereinbarungen und der gesetzlichen Bestimmungen im Rahmen eines Agenturverhältnisses verbunden.4.3 Dem Kunden gegenüber wird der Reisevermittler jedoch ausschließlich als Vermittler einesLuftbeförderungsvertrages zwischen diesem und der jeweiligen Fluggesellschaft tätig. Im Rahmen dieserDoppelstellung hat er also sowohl dem Kunden als auch gegenüber der Fluggesellschaft vertragliche undgesetzliche Bestimmungen zu beachten.4.4 Den Reisevermittler trifft keine eigene Leistungspflicht oder Haftung bezüglich der vermittelten Flugleistung. Eineetwaige Haftung des Reisevermittlers aus einer schuldhaften Verletzung seiner Pflichten als Reisevermittler bleibthiervon unberührt.4.5 Die angegebenen und in Rechnung gestellten Preise sind (soweit bezüglich Steuern und Flughafengebührennicht etwas anderes ausdrücklich vereinbart ist) Brutto-Endpreise und beinhalten eine vom Reisevermittlerkalkulierte Vergütung seiner Tätigkeit für den Kunden. Im Falle einer Umbuchung, eines Namenswechsels, desRücktritts oder der Nichtinanspruchnahme kann der Reisevermittler hierfür die von der Fluggesellschaft gefordertenEntgelte einziehen sowie zusätzlich ein im Einzelfall oder durch Aushang vereinbartes Bearbeitungsentgelt fordern.4.6 Der Reisevermittler ist von der Fluggesellschaft mit dem Inkasso des Flugpreises und sonstiger von derFluggesellschaft zu fordernden Entgelte beauftragt und haftet dieser gegenüber für die Zahlung. Eine für dieseInkassotätigkeit gegebenenfalls erfolgende Vergütung der Fluggesellschaft an den Reisevermittler ist ohne Einflussauf den vom Kunden zu bezahlenden Preis.4.7 Der Reisevermittler kann Forderungen der Fluggesellschaft im eigenen Namen gerichtlich und außergerichtlichgeltend machen.4.8 Für das Vertragsverhältnis zwischen dem Kunden und der Fluggesellschaft gelten die gesetzlichenBestimmungen des deutschen Luftverkehrsgesetzes für inländische Flüge und – soweit auf den jeweiligen Fluganwendbar – unmittelbar, wie inländische gesetzliche Bestimmungen, die Vorschriften des MontrealerÜbereinkommen. Ergänzend geltend, soweit wirksam vereinbart, die Allgemeinen Beförderungsbedingungen derjeweiligen Fluggesellschaft.5 Aufwendungsersatz, Vergütungen, Inkasso, Zahlungen5.1 Der Reisevermittler ist berechtigt, Anzahlungen entsprechend den Reise- und Zahlungsbestimmungen dervermittelten Unternehmen zu verlangen, soweit diese wirksam vereinbart sind und rechtswirksameAnzahlungsbestimmungen enthalten. Weitergehende Anzahlungen kann der Reisevermittler unter Beachtung dergesetzlichen Bestimmungen insbesondere des § 651 k BGB (Pflicht zur Kundengeldabsicherung beiPauschalreisen), erheben, wenn insoweit hierzu eine ausdrückliche Vereinbarung getroffen wurde.5.2 Soweit es den Vorgaben des vermittelten Reiseunternehmens gegenüber dem Reisevermittler, insbesonderedem Agenturvertrag zwischen Reiseunternehmen und dem Reisevermittler, in gesetzlicher Weise entspricht, ist derReisevermittler berechtigt, aber nicht verpflichtet, den Preis der vermittelten Leistung ganz oder teilweise für den
Kunden zu verauslagen. Bei Pauschalreisen ist hierfür Voraussetzung, dass dies gegen Aushändigung einesgültigen Sicherungsscheins gemäß § 651k BGB geschieht.5.3 Die Regelung in Ziffer 4.2 gilt entsprechend für Stornokosten (Rücktrittsentschädigungen) und sonstigegesetzlich oder vertraglich begründete Forderungen des vermittelten Reiseunternehmens.5.4 Der Reisevermittler kann Ersatz der ihm für die Vermittlung entstehenden Aufwendungen verlangen, soweit diesvereinbart ist oder er diese den Umständen nach für erforderlich halten durfte.5.5 Der Anspruch des Reisevermittlers auf Aufwendungsersatz umfasst auch Zahlungen an das vermittelteReiseunternehmen auf den Reisepreis oder sonstige Zahlungen, soweit diese entsprechend den vorstehendenBestimmungen in Ziffer 4.2 und 4.3 erfolgt sind.5.6 Einem Aufwendungsersatzanspruch des Reisevermittlers gegenüber kann der Kunde Ansprüche gegenüberdem vermittelten Reiseunternehmen, insbesondere aufgrund mangelhafter Erfüllung des vermittelten Vertrages,nicht im Wege der Zurückbehaltung oder Aufrechnung entgegenhalten, es sei denn, dass für das Entstehen solcherAnsprüche eine schuldhafte Verletzung von Vertragspflichten des Reisevermittlers ursächlich oder mitursächlichgeworden ist oder der Reisevermittler aus anderen Gründen gegenüber dem Reisekunden für die geltendgemachten Gegenansprüche haftet.6 Selbstständige Vergütungsansprüche des ReisevermittlersSelbstständige Vergütungsansprüche des Reisevermittlers gegenüber dem Kunden bedürfen einer entsprechendenVereinbarung, welche auch durch deutlich sichtbaren Aushang von Preislisten in den Geschäftsräumen desReisevermittlers und einem entsprechenden mündlichen oder schriftlichen Hinweis des Reisevermittlers hieraufgetroffen werden kann.7 Reiseunterlagen7.1 Sowohl den Kunden, wie auch den Reisevermittler trifft die Pflicht, Vertrags- und Reiseunterlagen desvermittelten Reiseunternehmens, die dem Kunden durch den Reisevermittler ausgehändigt wurden, insbesondereBuchungsbestätigungen, Flugscheine, Hotelgutscheine, Visa, Versicherungsscheine und sonstige Reiseunterlagenauf Richtigkeit und Vollständigkeit, insbesondere auf die Übereinstimmung mit der Buchung und demVermittlungsauftrag zu überprüfen.7.2 Der Kunde ist verpflichtet, den Reisevermittler über dem Kunden erkennbare Fehlern, Abweichungen, fehlendeUnterlagen oder sonstigen Unstimmigkeiten unverzüglich zu unterrichten. Kommt der Kunde dieser Pflicht nichtnach, so kann eine Schadensersatzverpflichtung des Reisevermittlers bezüglich eines hieraus dem Kundenentstehenden Schaden nach den gesetzlichen Bestimmungen über die Schadensminderungspflicht (§ 254 BGB)eingeschränkt oder ganz ausgeschlossen sein. Eine Schadensersatzverpflichtung des Reisevermittlers entfälltvollständig, wenn die in 7.1 bezeichneten Umstände für ihn nicht erkennbar waren.8 Pflichten des Reisevermittlers bei Reklamationen des Kunden gegenüber den vermitteltenReiseunternehmen8.1 Bei Reklamationen oder der sonstigen Geltendmachung von Ansprüchen gegenüber den vermitteltenUnternehmen beschränkt sich die Verpflichtung des Reisevermittlers auf die Erteilung aller Informationen undUnterlagen, die für den Kunden hierfür von Bedeutung sind, insbesondere die Mitteilung von Namen und Adressender gebuchten Unternehmen.8.2 Eine Verpflichtung des Reisevermittlers zur Entgegennahme und/oder Weiterleitung entsprechender Erklärungenoder Unterlagen besteht nicht. Übernimmt der Reisevermittler die Weiterleitung fristwahrender Anspruchsschreibendes Kunden, haftet er für den rechzeitigen Zugang beim Empfänger nur bei von ihm selbst vorsätzlich oder grobfahrlässig verursachter Fristversäumnis.8.3 Bezüglich etwaiger Ansprüche des Kunden gegenüber den vermittelten Reiseunternehmens besteht gleichfallskeine Pflicht des Reisevermittlers zur Beratung über Art, Umfang, Höhe, Anspruchsvoraussetzungen undeinzuhaltende Fristen oder sonstige rechtliche Bestimmungen.9 Haftung des Reisevermittlers9.1 Soweit der Reisevermittler eine entsprechende vertragliche Pflicht nicht durch ausdrückliche Vereinbarung mitdem Kunden übernommen hat, haftet er nicht für das Zustandekommen von dem Buchungswunsch des Kundenentsprechenden Verträgen mit den zu vermittelnden Reiseunternehmen.9.2 Ohne ausdrückliche diesbezügliche Vereinbarung oder Zusicherung haftet der Reisevermittler bezüglich dervermittelten Leistungen selbst nicht für Mängel der Leistungserbringung und Personen- oder Sachschäden, die demKunden im Zusammenhang mit der vermittelten Reiseleistung entstehen. Bei der Vermittlung mehrerer touristischerHauptleistungen (entsprechen dem gesetzlichen Begriff der Pauschalreise) gilt dies nicht, soweit der Reisevermittlergem. § 651a Abs. 2 BGB den Anschein begründet, die vorgesehenen Reiseleistungen in eigener Verantwortung zuerbringen.9.3 Eine etwaige eigene Haftung des Reisevermittlers aus der schuldhaften Verletzung von Vermittlerpflichten bleibtvon den vorstehenden Bestimmungen unberührt.
9.4 Die Haftung des Reisevermittlers ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt, soweit eine etwaigePflichtverletzung des Reisevermittlers nicht vertragliche Hauptpflichten des Reisevermittlers oder Ansprüche desKunden aus Körperschäden betrifft.10 Ausschlussfrist für die Geltendmachung von Ansprüchen des Kunden gegenüber dem Reisevermittler10.1 Ansprüche wegen nicht vertragsgemäßer Erfüllung der Beratungs- und/oder Vermittlungsleistung desReisevermittlers hat der Kunde innerhalb eines Monats geltend zu machen. Es wird hierfür ausdrücklich dieSchriftform empfohlen.10.2 Die Frist beginnt mit dem vertraglich vorgesehenen Ende der vermittelten Reiseleistungen (bei mehreren,unmittelbar aufeinander folgenden der letzten), jedoch nicht früher als zu dem Zeitpunkt, an dem der Kunde von dendie Ansprüche gegen den Reisevermittler begründenden Umstände Kenntnis erlangt.10.3 Die Frist wird nicht gewahrt durch Geltendmachung von Ansprüchen gegenüber den Reiseunternehmen,welche die vermittelte Reiseleistung zu erbringen hatten oder erbracht haben.10.4 Die Geltendmachung von Ansprüchen durch den Kunden ist nicht ausgeschlossen, wenn diese unverschuldetunterblieb.11 Verjährung11.1 Ansprüche des Kunden gegenüber dem Reisevermittler, gleich aus welchem Rechtsgrund - jedoch mit Ausnah-me der Ansprüche des Kunden aus unerlaubter Handlung - verjähren in einem Jahr.11.2 Die Verjährung beginnt mit dem Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Kunde von denUmständen, die den Anspruch gegen den Reisevermittler begründen und diesem selbst als AnspruchsgegnerKenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.11.3 Schweben zwischen dem Kunden und dem Reisevermittler Verhandlungen über geltend gemachte Ansprücheoder die den Anspruch begründenden Umstände, so ist die Verjährung gehemmt, bis der Kunde oder der Reise-vermittler die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Die Verjährung von einem Jahr tritt frühestens 3 Monatenach dem Ende der Hemmung ein.12 Rechtswahl und Gerichtsstand12.1 Auf das gesamte Rechts- und Vertragsverhältnis zwischen dem Kunden und dem Reisevermittler findetausschließlich deutsches Recht Anwendung.12.2 Der Kunde kann den Reisevermittler nur an dessen Sitz verklagen.12.3 Für Klagen des Reisevermittlers gegen den Kunden ist der Wohnsitz des Kunden maßgebend. Für Klagengegen Kunden, die Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts oder Personen sind, dieIhren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort im Ausland haben oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicherAufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, wird als Gerichtsstand der Sitz des Reisevermittlersvereinbart.12.4 Die vorstehenden Bestimmungen gelten nicht,a) wenn und insoweit sich aus vertraglich nicht abdingbaren Bestimmungen internationaler Abkommen, die auf denReisevermittlungsvertrag zwischen dem Kunden und dem Reisevermittler anzuwenden sind, etwas andereszugunsten des Kunden ergibt oderb) wenn und insoweit auf den Reisevermittlungsvertragvertrag anwendbare, nicht abdingbare Bestimmungen imMitgliedstaat der EU, dem der Kunde angehört, für den Kunden günstiger sind als die vorstehenden Bestimmungenoder die entsprechenden deutschen Vorschriften.